Name und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen „Ortsverein Emmenmatt“, genannt OVE, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Der Verein ist politisch neutral.

Art. 2 

Der Verein hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnsitz des amtierenden Präsidenten.

 

Ziel und Zweck  

Art. 3 

Der OVE wahrt die Interessen des Dorfes und dessen Umgebung. Er trägt zur Verschönerung des Dorfbildes bei und fördert das Zusammengehörigkeitsgefühl der Dorfbewohner.

-          Ist zuständig für den Blumenschmuck an den Dorfeingängen

-          Unterhält die verschiedenen Ruhebänkli im Gebiet des OV Emmenmatt

-          Ist zuständig für Brätlistellen im Gebiet des OV Emmenmatt

-          Vertretung von Anliegen der Einwohner im Gebiet des OV Emmenmatt

 

Mitgliedschaft 

Art. 4 

Mitglied des OVE ist, wer:

-          Das 18. Lebensjahr vollendet hat

-          Den Mitgliederbeitrag bezahlt, oder

-          Mitglied des Vorstandes ist

 

Wenn der Mitgliederbeitrag von einer Familie bezahlt wird, sind alle erwachsenen Personen, die im gleichen Haushalt wohnen, Mitglieder des Vereins.

 

Juristische Personen können Mitglied werden. Diese müssen an der Hauptversammlung durch ein einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied oder durch eine bevollmächtigte Person vertreten sein.

 

Ausschluss von Mitgliedern oder die Verweigerung der Mitgliedschaft kann ohne Angabe der Gründe erfolgen und liegt in der Kompetenz des Vorstandes.

 

Der Kassier führt ein Mitgliederverzeichnis. 

Art. 5 

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten der von der HV festgelegt wird.

Der Mindestbeitrag ist CHF 10.-

Höhere freiwillige Zahlungen gelten als Spenden. 

Art.6 

Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn die Voraussetzungen von Art. 4 nicht mehr erfüllt werden.

 

Organe 

Art. 7 

Die Organe des Ortsvereins Emmenmatt sind:

a)      die Hauptversammlung

b)      der Vorstand

c)      die Revisionsstelle

 

Die Hauptversammlung 

Art. 8 

Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich, in der Regel innerhalb der ersten vier Monate des Jahres statt.

Ausserordentliche Hauptversammlungen werden einberufen, wenn es der Vorstand für nötig erachtet oder wenn ein Fünftel der Mitglieder oder die Revisionsstelle die Einberufung verlangt.

 

Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Kalenderwochen schriftlich durch den Vorstand oder durch ein Inserat im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde.

 

Anträge von Vereinsmitgliedern an die Hauptversammlung müssen mindestens 10 Tage vor der Versammlung dem Präsidenten schriftlich unterbreitet werden. 

Art. 9 

Die Aufgaben und Kompetenzen der Hauptversammlung sind folgende:

 

-          Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und der Bilanz sowie des Berichts der Revisionsstelle

-          Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle

-          Festsetzung der Jahresbeiträge

-          Wahl des Präsidenten, der übrigen Mitglieder und der Revisionsstelle

-          Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder

-          Änderung der Statuten

-          Zusammenschluss mit anderen Vereinen

-          Auflösung des Vereins 

Art. 10 

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst.

Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit hat er überdies den Stichentscheid. Abstimmungen und Wahlen finden offen statt. 

 

Vorstand 

Art. 11 

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Diese werden durch die Hauptversammlung auf jeweils 3 Jahre gewählt. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. 

Scheiden Vorstandsmitglieder während ihrer Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten ordentlichen Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen. 

Art. 12 

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

 

-          Präsident

-          Vizepräsident

-          Sekretär

-          Kassier

-          Beisitzer

 

Ämterkumulation ist zulässig. 

Art. 13 

Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:

 

-          Vorbereiten und Durchführen der ordentlichen und ausserordentlichen Hauptversammlungen

-          Ausarbeitung von Statuten, Anträgen und Reglementen

-          Planung und Finanzierung von Anlässen, soweit diese dem Vereinszweck dienen 

Art. 14 

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.

Der Kassier ist verantwortlich für die korrekte Zahlungsvorbereitung und unterbreitet diese dem Präsidenten, der mit dem Visum die Zahlung freigibt.

 

Revisionsstelle 

Art. 15 

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen. 

Art. 16 

Die Hauptversammlung wählt die Revisoren. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Als Revisionsstelle wählbar ist auch eine juristische Person. Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Mitglied der Revisionsstelle sein. 

Art. 17 

Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Hauptversammlung schriftlichen Bericht. Sie  stellt der Hauptversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Decharge gegenüber Kassier und Vorstand.

 

Das Vereinsvermögen 

Art. 18 

Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus  Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Spenden, Veranstaltungsbeiträgen oder Vermächtnissen. 

Art. 19

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

 

Statutenänderung 

Art. 20  

Statutenänderungen fallen in die Kompetenz der Hauptversammlung. Sie bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Auflösung des Vereins 

Art. 21 

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Hauptversammlung erfolgen. Es bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 

Art. 22 

Im Falle der Auflösung des Vereins ist das übrigbleibende Vereinsvermögen während

20 Jahren an die zuständige politische Gemeinde zur Verwaltung zu übergeben. Wird während dieser Frist kein neuer Verein mit gleichen oder ähnlichen Zielen gegründet, kann der Gemeinderat das Guthaben für sinngemässe Zwecke des Vereins einsetzen. 

Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Hauptversammlung vom

29. März 2014 genehmigt.

 

Emmenmatt, den 02. April 2014 

 

Die Präsident:                                               Die Sekretärin:

 

Stephan Peter                                               Nina Schneider